Kündigung Unterlassungserklärung
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
Zur Frage, wann eine Unterlassungserklärung gekündigt werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gekündigt werden. Mit einer Unterlassungserklärung wird eine Unterlassungsvereinbarung und damit ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dauerschuldverhältnisse können nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Liegt bei einer Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, kann dies einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.
Wann liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor?
Von einem Missbrauch gem. § 8 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Kl. das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen.
BGH, Urteil vom 14.2.2019 – I ZR 6/17
In dem zu Grunde liegenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger verkaufte über eBay und über einen Online-Shop Kopf- und Ohrhörer. Er mahnte die Beklagte, die ebenfalls Kopf- und Ohrhörer über einen Online-Shop und über Filialgeschäfte vertreibt, im Frühjahr 2014 wegen Verstößen gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16.3.2005 (ElektroG aF) und gegen die in § 3 II 1 Nr. 4 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 13.4.2013 (ElektroStoffV aF) geregelte Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung ab. Die Beklagte gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab, welche der Kläger annahm. Einige Zeit später erwarb der Kläger bei der Beklagten sieben Kopf- und Ohrhörer. Daraufhin mahnte er die Beklagte wegen Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung sowie wegen Wettbewerbsverstößen ab. In Folge dessen führte der Kläger weitere Testkäufe durch.
Der Kläger hat darauf wegen Verstoß gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung Unterlassung und die Zahlung von Vertragsstrafen geltend gemacht. Den Zahlungsanspruch hat er dabei in erster Linie auf die sieben von ihm bei den Testkäufen festgestellten Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung und hilfsweise auf bei den später durchgeführten Testkäufen festgestellte Verstöße gestützt. Als Vertragsstrafe hat er 5.100 Euro je nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetem Kopf- oder Ohrhörer verlangt. Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit die Unterlassungsvereinbarung außerordentlich mit der Begründung gekündigt, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die hier gegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
rechtzeitig Unterlassungserklärung kündigen
Haben Sie Kenntnis vom Kündigungsgrund, ist es somit wichtig, die Kündigung rechtzeitig zu erklären. Keinesfalls sollte die Kündigung auf die lange bank geschoben werden. Anderenfalls verfällt das Kündigungsrecht.
Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann unter bestimmten Umständen auch angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die §§ 119 BGB. Wichtig für die Anfechtung einer Unterlassungserkläörung (des Unterlassungsvertrags) ist, dass ein Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Wir für Sie – kostenfreie Erstberatung
Wenn Sie Fragen zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung/ Kündigung/ Anfechtung haben, stehen wir für eventuelle Fragen zur Verfügung. Schicken Sie uns hierzu einfach eine Anfrage per E-Mail. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenfreie Erstberatung.
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